der Schenkungs­pflichtteil

 

Unter Angehörigen werden zu verschiedenen Anlässen häufig finanzielle Unterstützungen geleistet. Liegenschaften und Sparbücher werden verschenkt, bei Geldnöten wird mit Bargeld oder Arbeitsleistung ausgeholfen.

Durch diese Schenkungen kann es zu einer Bevorzugung einzelner Erbberechtigter kommen. Die "Anrechnung auf den Pflichtteil" also die Berücksichtigung von Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung, soll einen Ausgleich schaffen, zur finanziellen Gleichbehandlung führen.

 

Pflichtteilserhöhung durch Schenkungsanrechnung

Durch diese Schenkungen kann es zu einer Bevorzugung einzelner Erbberechtigter kommen. Die "Anrechnung auf den Pflichtteil" also die Berücksichtigung von Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung, soll einen Ausgleich schaffen, also zur finanziellen Gleichbehandlung führen.

 

DER PFLICHTTEILSERGÄNZUNGSANSPRUCH

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen vermindert hat.

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Erhöhung seines Pflichtteils und wird dadurch so gestellt, als ob die ihn benachteiligende Schenkung des Verstorbenen nicht erfolgt wäre. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch eines seiner Erben entwertet, indem durch Schenkungen die Erbfolge beeinflusst wird, also das hauptsächliche Vermögen auf den gewünschten, bevorzugten Erben übertragen wird.

Jeder erbberechtigte Nachkomme und der Ehepartner kann die Anrechnung der vom Verstorbenen zu seinen Lebzeiten getätigten Schenkungen verlangen.

 

Anrechenbare Schenkungen

Als anrechenbare Schenkungen gelten alle geldwerten Zuwendungen, also z.B. Geldbetäge, Liegenschaften, Schmuck, aber auch die Rückzahlung eines Kredits für den so Beschenkten.

Schenkungen, die der Erblasser aus seinem laufenden Einkommen tätigte und die sein Vermögen nicht verringerten, werden nicht angerechnet.

 

DIE SCHENKUNGSANRECHNUNG

Verlangt ein pflichtteilsberechtigter Nachkomme oder der Ehepartner die Schenkungsanrechnung, wird der Wert des Geschenkes rechnerisch dem Verlassvermögen hinzugerechnet und von dem neuen, höheren Vermögenswert der Pflichtteil neu berechnet. 

Dabei ist der Wert des Geschenkes zum tatsächlichen Schenkungszeitpunkt heranzuziehen. Dieser wird nach dem Verbraucherpreisindex wertgesichert, also auf den heutigen Wert angepasst.

 

Gegen Wen der SCHENKUNGSPFLICHTTEIL geltend zu machen ist

Der gesamte Pflichtteil samt dem Schenkungspflichtteil ist vom Erben zu bezahlen.  Gibt es keinen Erben oder reicht das Verlassvermögen, das der Erbe bekommt, nicht aus, um die erhöhten Pflichtteilsansprüche zu bezahlen, muss der Geschenknehmer den Fehlbetrag beisteuern.