Der Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der Mindestanteil am Wert des Nachlassvermögens, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen muss.

Über den Pflichteilsbetrag kann der Erblasser nicht testamentarisch verfügen. Wird ein Pflichtteilsberechtigter nicht berücksichtigt, kann der Anspruch mit einer Pflichtteilsklage gefordert werden.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Er ist ein reiner Geldanspruch, bestimmte Gegenstände aus dem Verlassvermögen können nicht begehrt werden.

Wenn eine Person nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt ist und weder erbunwürdig noch enterbt wurde, steht ihr der Pflichtteil zu.

 

Die Pflichtteilsberechtigten

Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen und der Ehegatte. Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, treten an deren Stelle die Vorfahren. Geschwister, Onkeln und Tanten sind niemals pflichtteilsberechtigt.