Das Erbrecht

 

die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein gültiges Testament oder sonstige letztwillige Verfügung vorhanden ist oder der Erblasser nicht über sein ganzes Vermögen verfügt hat oder die eingesetzten Erben das Erbe nicht annehmen.

 

WER ZÄHLT ZU DEN GESETZLICHEN ERBEN?

  • der Ehegatte - dieser erbt neben den Kindern 1/3, wenn keine Nachkommen vorhanden sind 2/3
  • die Nachkommen (Kinder, Enkel, ...) - erben zu gleichen Teilen nach Köpfen, schließen alle anderen Linien aus
  • die Eltern - erben nur, wenn keine Nachkommen vorhanden sind
  • die Geschwister - erben, wenn keine Nachkommen die Erbschaft antritt und kein Ehegatte vorhanden ist, und letztlich
  • die Großeltern, Urgroßeltern und sonstige Verwandte - wenn kein Ehegatte vorhanden ist
  • der Lebensgefährte - mit einem außerordentlichen Erbrecht unter bestimmten Bedingungen.

Adoptivkinder und uneheliche Kinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.

 

Das Erbrecht des Ehegatten

Mit der Erbrechtsreform 2015 wurde das Erbrecht des Ehepartners wesentlich gestärkt. Dieser verdrängt in der Erbfolge die Geschwister und die Großeltern des Verstorbenen. Wenn ein Elternteil vor dem Erblasser verstorben ist, fällt dessen Erbteil ebenfalls dem Ehegatten zu.

 

Das Erbrecht des Lebensgefährten

Hat der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen in den letzten 3 Jahren vor dessen Tod zusammengelebt, kommt ihm ein gesetzliches Vorrausvermächtnis zu. Darunter versteht man ein Wohnrecht an der Wohnung des Verstorbenen, in der sie zusammengelebt haben. Dieses Wohnrecht ist allerdings auf 1 Jahr befristet.

Wenn kein gesetzlicher Erbe die Verlassenschaft antritt, erbt der Lebensgefährte (außerordentliches Erbrecht).

 

Erbanfall

Der Erbe erwirbt das Erbrecht mit dem Tod des Verstorbenen. Ein Erbteil kann daher auch erst nach dem Tod des Erblassers beansprucht werden. Zu Lebzeiten kann niemals ein Erbteil gefordert werden. Das Erbrecht ist allerdings vererblich. Verstirbt der Erbe nach dem Erblasser aber bevor das Erbe eingeantwortet wurde, geht das Erbrecht auf dessen Erben über.

 

Erbunwürdigkeit

Wer gegen den Verstorbenen eine vorsätzliche strafbare Handlung begangen hat, die mit mehr als 1 Jahr Gefängnis bedroht ist, gilt als erbunwürdig und verliert sein Erbrecht, wenn der Erblasser ihm nicht erkennbar verziehen hat.

Ebenso ist derjenige erbunwürdig, der den letzten Willen des Verstorbenen zu vereiteln versuchte oder den Erblasser zu einer bestimmten letztwilligen Verfügung zwingen wollte.

Bei der gesetzlichen Erbfolge treten die Nachkommen der erbunwürdigen Person an deren Stelle.

 

Die Einantwortung

Wurde das Erbrecht festgestellt und tritt der Erbe die Erbschaft an, erlässt das Nachlassgericht einen Einantwortungsbeschluss. Mit der Einantwortung wird der Erbe zum Rechtsnachfolger. Er übernimmt das Verlassvermögen, aber auch die Schulden des Verstorbenen. Je nachdem ob der Erbe eine unbedingte oder eine bedingte Erbantrittserklärung abgab, haftet er für alle Schulden mit seinem gesamten Vermögen oder nur bis zur Höhe des eingeantworteten Nachlassvermögens.